Die Versicherungsteuer gehört zu den Verkehrssteuern. Ihr unterliegt die Zahlung von Versicherungsentgelten (Prämien, Beiträge) aus einem Versicherungsverhältnis.
Versicherungsteuerfrei sind u. a. alle gesetzlichen und privaten Lebens-, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.
Die Festsetzung der Steuer bei Gebäude-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Unfallversicherung usw. ist Aufgabe des Bundeszentralamtes für Steuern als Bundesfinanzbehörde (BZSt). Der Versicherer ist regelmäßig Steuerentrichtungsschuldner, Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Das heißt, das Versicherungsunternehmen erhebt die Steuer vom Versicherungsnehmer und führt sie an das BZSt ab. Dennoch schuldet nach dem Gesetz – ähnlich wie bei der Umsatzsteuer – der letzte private Abnehmer die Versicherungsteuer. Dabei handelt es sich in der Regel um den Versicherungskunden.
Die Steuer wird in der Regel vom Versicherungsunternehmen angemeldet und entrichtet. Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem außerhalb der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, muss der Versicherungsnehmer eine Steueranmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgeben und die selbst berechnete Steuer zahlen.
Die Versicherungsteuer wird regelmäßig vom Versicherungsentgelt – bei bestimmten Versicherungen vom anteiligen Versicherungsentgelt (siehe Feuerschutzsteuer) – berechnet; nur bei einer Versicherung von Schäden, die durch Hagelschlag und/oder Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen an Bodenerzeugnissen oder Glasdeckungen in der Landwirtschaft oder Gärtnereien verursacht werden, dient die Versicherungssumme als Bemessungsgrundlage.
Die Feuerschutzsteuer wird neben der Versicherungsteuer erhoben. Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen gemäß § 1 FeuerschStG alle gezahlten Entgelte (ohne Versicherungsteuer, vgl. § 4 Abs. 3 FeuerschStG) für Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen, Wohngebäudeversicherungen oder Hausratversicherungen für versicherte Gegenstände, die sich bei Entgegennahme des Entgelts im Geltungsbereich des Gesetzes befindet.
Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 19 % des Versicherungsentgelts.
Seit dem 1. Juli 2010 werden jedoch bei der Hausratversicherung 19% auf 85% des Versicherungsentgelts, bei der Wohngebäudeversicherung 19% auf 86% des Versicherungsentgelts und bei der Feuerversicherung und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22% auf 60% des Versicherungsentgelts erhoben. Bei diesen Versicherungen fällt für die restlichen Anteile des Versicherungsentgelts Feuerschutzsteuer an.
Bei der Seeschiffskaskoversicherung beträgt der Steuersatz 3 %, bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 %.
Bei der Versicherung von Schäden, die durch Hagelschlag und/oder Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen an Bodenerzeugnissen oder Glasdeckungen in der Landwirtschaft oder Gärtnereien verursacht werden, beträgt er 0,3 Promille der Versicherungssumme.
Rechtsgrundlagen sind das Versicherungsteuergesetz und die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung.
Grundlage der Versicherungsteuer ist immer das Versicherungsteuergesetz.
Versicherung |
Steuersatz |
Kfz-Versicherung |
19,00 % |
Dienstreisekaskoversicherung | 19,00 % |
Hausratversicherung ohne Feuer |
19,00 % |
Hausratversicherung mit Feuer |
16,15 % |
Gebäudeversicherung mit Feuer |
16,34 % |
Alleinige Feuerversicherung |
13,20 % |
Hagelversicherung |
0,03 %* |
Betriebsunterbrechungsversicherung | 19,00 % |
All-Riks-Versicherung | 19,00 % |
Weitere Sachversicherungen | 19,00 % |
Technische Versicherung | 19,00 % |
Private / Gewerbliche Haftpflichtversicherung |
19,00 % |
Haus-/Grundbesitzer-haftpflichtversicherung |
19,00 % |
D&O-Versicherung |
19,00 % |
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung | 19,00 % |
Cyberversicherung | 19,00 % |
Vertrauensschadenversicherung | 19,00 % |
Rechtsschutzversicherung |
19,00 % |
Transportversicherung | 19,00 % |
Warenkreditversicherung | 19,00 % |
Unfallversicherung |
19,00 % |
Unfallversicherung Beitragsrückgewähr |
3,80 % |
Private Krankenversicherung |
0,00 % |
Gesetzliche Krankenversicherung |
0,00 % |
Kapitallebensversicherung |
0,00 % |
Risikolebensversicherung |
0,00 % |
Private Rentenversicherung |
0,00 % |
Gesetzliche Rentenversicherung |
0,00 % |
Berufsunfähigkeitsversicherung |
0,00 % |
Erwerbsunfähigkeitsversicherung |
0,00 % |
(Steuersätze seit 01. Juli 2010; sämtliche Angaben ohne Gewähr);
*Die Steuer fällt hier ausnahmsweise auf die Versicherungssumme statt auf den Beitrag an.
Die Versicherungsteuer kann nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn die Erhebung steht in keinem Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit von Privatpersonen, Unternehmen oder Institutionen.